OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.03.2006
S 1301 A - 29.10 - St II 5

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.03.2006 (S 1301 A - 29.10 - St II 5) - DRsp Nr. 2008/89862

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.03.2006 - Aktenzeichen S 1301 A - 29.10 - St II 5

DRsp Nr. 2008/89862

Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung der Gewinne von in den Niederlanden ansässigen Blumenhändlern mit Umsätzen in Deutschland

Gestützt auf Art. 25 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 in der Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls vom 21. Mai 1991 haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Besteuerung von Blumenhändlern, die in den Niederlanden ansässig sind und ihre Waren an Kunden in Deutschland verkaufen, für die verschiedenen Fallgestaltungen Folgendes vereinbart:

  • Der in den Niederlanden ansässige Blumenhändler verkauft Blumen an seine deutschen Kunden direkt von der Versteigerung in den Niederlanden (z.B. per Telefon) und läßt die verkauften Blumen von einem Arbeitnehmer/Fahrer an seine Kunden in Deutschland ausliefern.