OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.03.2011
S 7359 A - 37 - St 113
Normen:
UStG § 18 Abs. 9 Satz 6 ;

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.03.2011 (S 7359 A - 37 - St 113) - DRsp Nr. 2011/80197

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.03.2011 - Aktenzeichen S 7359 A - 37 - St 113

DRsp Nr. 2011/80197

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9 Satz 6 ;

Vorsteuer-Vergütungsverfahren; Vorsteuer-Vergütung im Drittland

Allgemeines

Das Verzeichnis der Länder, mit denen Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, ist dem BMF-Schreiben vom 25.09.2009 - IV B 9 - S 7359/07/10009 als Anlage 1 beigefügt.

Die gesetzlichen Änderungen des Umsatzsteuer-Vergütungsverfahrens ab dem 01.01.2010 betreffen nicht die Erstattung der Umsatzsteuer, die im Inland ansässige Unternehmen in Drittländern gezahlt haben. Für die Erstattung dieser Umsatzsteuer sind wie bisher Erstattungsanträge an die jeweiligen Erstattungsbehörden im Drittland zu stellen.

1. Zentrale Erstattungsbehörden für die Erstattung von Vorsteuern im Drittland

Für einige zentrale Erstattungsbehörden im Drittland sind die Anschriften bekannt. Diese können im Internet unter www.bzst.de/Steuern International/Umsatzsteuervergütung/Inländische Unternehmer abgerufen werden. Bei Drittländern, die keine zentrale Erstattungsbehörde mitgeteilt haben, muss der Unternehmer diese im jeweiligen Drittland selbst erfragen.

2. Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)

2.1 Allgemeines