OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.07.1998
S 2293 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.07.1998 (S 2293 A) - DRsp Nr. 2008/84957

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.07.1998 - Aktenzeichen S 2293 A

DRsp Nr. 2008/84957

§ 34c EStG Dividendenstripping mit Auslandsaktien und Zinsstripping mit ausländischen festverzinslichen Wertpapieren; mißbräuchliche Anrechnung ausländischer Quellensteuer

Erzielt ein in Deutschland ansässiger Stpfl. ausländische Kapitalerträge, von denen im Ausland Quellensteuer einbehalten wurde, ist die ausländische Quellensteuer nach § 34c EStG grundsätzlich auf die deutsche ESt anzurechnen. Dadurch wird eine Doppelbesteuerung von ausländischen Kapitalerträgen vermieden. Außerdem wird nach den von Deutschland abgeschlossenen DBA die Quellensteuer i. d. R. auf 15 v. H. begrenzt, so daß die darüber hinausgehende Quellensteuer erst gar nicht abgezogen oder von der FinBeh im Quellenstaat erstattet wird.

Nach neuen Erkenntnissen versuchen auch im Ausland Ansässige, deren Ansässigkeit (Drittstaat) kein entsprechendes DBA mit Quellensteuerstaat abgeschlossen hat und der eine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer nicht zuläßt, sich diese Regelung zunutze zu machen. Dazu wird grundsätzlich folgende Vorgehensweise gewählt: