OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.07.2002
InvZ 1272 A - 3 - St II 24

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.07.2002 (InvZ 1272 A - 3 - St II 24) - DRsp Nr. 2008/90898

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.07.2002 - Aktenzeichen InvZ 1272 A - 3 - St II 24

DRsp Nr. 2008/90898

Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999;; Berücksichtigung der Förderhöchstbeträge i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1999 und § 3a Abs. 4 Satz 2 InvZulG 1999 im Falle einer Veräußerung Vfg. vom 26.02.2002 - Az.: w.o.

Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1999 werden bei nachträglichen Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 InvZulG 1999 die förderbaren Aufwendungen in den Jahren 1999 bis 2004 auf insgesamt 1.200 DM bzw. 614 € je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Bei der erhöhten Investitionszulage für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich gemäß § 3a InvZulG 1999 beläuft sich der Förderhöchstbetrag für die Jahre 2002 bis 2004 auf 1.200 € je Quadratmeter Wohnfläche (§ 3a Abs. 4 Satz 2 InvZulG 1999).

In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, ob die Förderhöchstbeträge i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1999 und § 3a Abs. 4 Satz 2 InvZulG 1999 im Falle einer Veräußerung sowohl dem Voreigentümer als auch dem Erwerber in vollem Umfang für deren als Bauherr durchgeführten Sanierungsarbeiten an dem Gebäude zustehen oder nur einmal für das gesamte Objekt gewährt werden können.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder teilet die OFD hierzu folgendes mit: