Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1999 werden bei nachträglichen Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 InvZulG 1999 die förderbaren Aufwendungen in den Jahren 1999 bis 2004 auf insgesamt 1.200 DM bzw. 614 € je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Bei der erhöhten Investitionszulage für Modernisierungsmaßnahmen an Mietwohngebäuden im innerörtlichen Bereich gemäß §
In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten, ob die Förderhöchstbeträge i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 InvZulG 1999 und §
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder teilet die OFD hierzu folgendes mit:
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