OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.09.1998
S 7185 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.09.1998 (S 7185 A) - DRsp Nr. 2008/91773

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.09.1998 - Aktenzeichen S 7185 A

DRsp Nr. 2008/91773

§ 4 Nr. 26 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der Vergütung für die Übernahme einer Betreuung

Mit Wirkung v. 1.1.1992 wurden die Gebrechlichkeitspflegschaft und die Entmündigung durch das Betreuungsgesetz (BGBl 1990 Teil I S. 2002) abgeschafft. Seither kann das Amtsgericht für Volljährige, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheit ganz oder teilweise nicht besorgen können, auf Antrag einen Betreuer bestellen.

Der Betreuer vertritt gem. § 1902 BGB den Betreuten als gesetzlichen Vertreter, übernimmt also z. B. die Vermögenssorge, i. d. R. aber nicht die häusliche (Kranken-)Pflege. Zum Betreuer werden in erster Linie natürliche Personen bestellt. In schwierigen Fälle, oder wenn kein geeigneter Einzelbetreuer gefunden werden kann, wird ein Betreuungsverein oder eine Behörde zum Betreuer bestellt, welche die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen übertragen.

Die verschiedenen Betreuer sind ustl. wie folgt zu behandeln:

1. Einzelbetreuer