OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.12.2015
S 2175 A - 14 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 16.12.2015 (S 2175 A - 14 - St 210) - DRsp Nr. 2016/80428

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 16.12.2015 - Aktenzeichen S 2175 A - 14 - St 210

DRsp Nr. 2016/80428

Abzinsung von Schadenrückstellungen der Versicherungsunternehmen; Rücklagen nach § 52 Abs. 16 Satz 10 EStG

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abzinsung von noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen (Schadenrückstellungen) und die Auflösung der Rücklagen nach § 52 Abs. 16 Satz 10 EStG, die wegen der auf diese Rückstellungen anzuwendenden Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG gebildet worden sind, Folgendes:

Abzinsung von Schadenrückstellungen

A. Abzinsungspflicht

Versicherungsunternehmen haben die Schadenrückstellungen im Rahmen der Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG abzuzinsen. Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten.

B. Pauschalregelung

Es ist nicht zu beanstanden, wenn Versicherungsunternehmen die Abzinsung statt nach dem Grundsatz der Einzelbewertung nach dem nachfolgend dargestellten Pauschalverfahren berechnen. Voraussetzung für die Anwendung des Pauschalverfahrens ist, dass es vom Versicherungsunternehmen für alle von ihm betriebenen Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen und des übernommenen Versicherungsgeschäfts angewendet wird.

I. Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abzinsung