OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.02.1998
S 2252 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.02.1998 (S 2252 A) - DRsp Nr. 2008/84659

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.02.1998 - Aktenzeichen S 2252 A

DRsp Nr. 2008/84659

Anteilige Werbungskostenkürzung bei teilweiser Darlehens-Refinanzierung; hier: BFH-Urteil v. 1. 10. 1996 - VIII R 88/94 - BStBl 1997 II S. 424

Sachverhalt: Es ist die Frage gestellt worden, in welcher Weise der Ansatz von Werbungskosten für Schuldzinsen und sonstige Aufwendungen auf ein Refinanzierungsdarlehen zu kürzen ist, wenn das zugrundeliegende Darlehen nur teilweise refinanziert ist und aufgrund von Tilgungsleistungen nicht mehr in voller Höhe valutiert.

Beispiel (Ausgangsfall):

Ein Stpfl. (S) gewährt einem Dritten ein mit 7,5 % p. a. verzinstes Darlehen über 100 000 DM (Laufzeit 20 Jahre), auf das von dem Dritten laufende Tilgungsleistungen (halbjährlich 2 500 DM) erbracht werden. Das hingegebene Darlehen wurde durch S teilweise (i. H. v. 60 000 DM, Zinsen - %, jährlich nachschüssig) refinanziert. Für das Refinanzierungsdarlehen ist keine kontinuierliche Tilgung, sondern (im Zusammenhang mit einer gleichzeitig abgeschlossenen Lebensversicherung) Tilgungsaussetzung bis zum Ende der Darlehenslaufzeit vereinbart.