Der von gemeinnützigen Körperschaften unterhaltene Fahrdienst für den ärztlichen Notfalldienst stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. des § 14 AO dar. Der Betrieb erfüllt weder die Voraussetzungen des § 66 AO noch die des § 65 AO für die Annahme eines Zweckbetriebs.