OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.03.2006
S 7361 A - 3 - St 11.30

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.03.2006 (S 7361 A - 3 - St 11.30) - DRsp Nr. 2008/89965

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.03.2006 - Aktenzeichen S 7361 A - 3 - St 11.30

DRsp Nr. 2008/89965

Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG bei stark schwankenden Umsätzen

Zur Frage, ob eine Vereinsgemeinschaft die Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen kann, wenn sie alle drei Jahre ein Fest ausrichtet und dabei einen Umsatz zwischen 17.501 € und 50.000 € erzielt in den Jahren dazwischen aber nur sehr geringe oder gar keine Umsätze hat gilt Folgendes:

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € nicht übersteigen wird. Ist ein Vorjahresumsatz nicht vorhanden, weil ein Unternehmer seine Tätigkeit erst im laufenden Kalenderjahr aufgenommen hat, ist allein entscheidend, ob im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze von 17.500 € voraussichtlich überschritten wird (vgl. Abschn. 246 Abs. 4 UStR).

Welche Grenzen maßgebend sind, richtet sich somit danach, ob die Unternehmereigenschaft im Jahr der Ausrichtung eines Festes jeweils neu beginnt oder ob sie fortdauert. In beiden Fällen muss jedoch der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umgerechnet werden.

Beispiel: Eine Vereinsgemeinschaft beginnt ihre unternehmerische Tätigkeit am 15.03.2006 und richtet in der Zeit vom 24.-26.03.2006 ein Fest aus. Der Umsatz, der dem Ge-