Mit Urteil vom 28.11.2007 (I R 42/07) hat der BFHentgegen der Verwaltungsauffassung (Rdn 40 des BMF-Schreibens vom 6.11.2003, KSt-Kartei, § 34 KStG Karte 1) eine jahresgleiche Realisierung von nach § 37 Abs. 3 KStG begründeten Körperschaftsteuerguthaben zugelassen und eine vorherige gesonderte Feststellung zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht als Voraussetzung angesehen.
Die Urteilsgrundsätze sind allgemein über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden
Für Gewinnausschüttungen, die nach dem 31.12.2005 erfolgen, ist gesetzlich geregelt, dass zur Inanspruchnahme einer Körperschaftsteuerminderung zur Verfügung steht, vgl. § Abs. Nr. 2 i.d.F. des StVergAbG.
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