Die folgenden Ausführungen gelten für die Anwendung des Zinsabschlaggesetzes ab dem 01.01.1993.
Textziffern 1 - 3 gestrichen durch OFD Frankfurt/Main vom 18.02.2003 - S 2400 A - 60 - St II 13 (ESt-Kartei § 44 Karte 2)
4.
Kapitalerträge aus Dispositionsdepots
Von Pensionsgeschäften spricht man allgemein, wenn ein Pensionsgeber ihm gehörende Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) - meist Wertpapiere - auf Zeit gegen Entgelt auf einen anderen (Pensionsnehmer) bürgerlich-rechtlich überträgt. Echte Wertpapierpensionsgeschäfte liegen vor, wenn der Pensionsnehmer die Wirtschaftsgüter zu einem vorbestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im voraus vereinbarten Betrags auf den Pensionsgeber zurückzuübertragen hat. Nach dem Beschluß des großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 29.11.1982 (BStBl 1983 II S. 272) stehen bei echten entgeltlichen Pensionsgeschäften dem Pensionsnehmer die Wertpapiererträge (Zinsen) originär zu. Dabei kommt es nicht darauf an, wem die Wertpapiere wirtschaftlich zuzurechnen sind und wer sie in der Bilanz zu aktivieren hat. Auch die Regelung, daß Zinszahlungen weiterzuleiten sind, ändert an dieser Beurteilung nichts, da es sich hierbei insoweit um eine Einkommensverwendung handelt.
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