OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.05.2006
S 2334 A - 104 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.05.2006 (S 2334 A - 104 - St 211) - DRsp Nr. 2008/90186

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.05.2006 - Aktenzeichen S 2334 A - 104 - St 211

DRsp Nr. 2008/90186

Anwendung der 44 €-Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG

Vorteile aus der unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Überlassung von Sachbezügen, die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem üblichen Endpreis bewertet werden, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn die sich nach Anrechnung der gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile im jeweiligen Dienstverhältnis insgesamt 44 Euro (von 2002 bis 2003: 50 Euro; bis 31.12.2001: 50 Deutsche Mark) im Kalendermonat nicht übersteigen. Zur Anwendung dieser Freigrenze gilt Folgendes:

Für die Feststellung, ob die Freigrenze überschritten wird, sind sämtliche nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Vorteile, die in einem Kalendermonat zufließen, zusammenzurechnen. Dabei sind auch die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewerteten Sachbezüge einzubeziehen, die versteuert werden.

Dagegen bleiben die Vorteile, die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8 oder Abs. 3 EStG oder nach § 19a Abs. 2 EStG (bis 31.12.2001: § 19a Abs. 8 EStG) zu bewerten sind, außer Ansatz. Außer Betracht bleiben danach z.B. die nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG zu bewertenden Vorteile aus der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, die mit den amtlichen Sachbezugswerten zu bewertende Unterkunft und Verpflegung sowie die nach R 31 Abs. 11 LStR (bis 31.12.2000: Abs. 8 LStR) zu erfassenden Zinsvorteile.