OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.06.1998
S 2285 A; s. auch NWB DokSt Rz. 4/98

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.06.1998 (S 2285 A; s. auch NWB DokSt Rz. 4/98) - DRsp Nr. 2008/84903

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.06.1998 - Aktenzeichen S 2285 A; s. auch NWB DokSt Rz. 4/98

DRsp Nr. 2008/84903

§ 33a EStG Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1995 sind Unterhaltsleistungen für ein Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind nach § 33a Abs. 1 EStG nur begünstigt, wenn die Berufsausbildung des Kindes durch die Leistung der Dienste nicht unterbrochen wird, da die Eltern ansonsten Anspruch auf einen Kinderfreibetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. mit Satz 2 EStG haben.

Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 sind Unterhaltsleistungen der Eltern an den Wehr- oder Zivildienst leistenden Sohn stets dem Grunde nach als agw. Belastung nach § 33a EStG abzugsfähig, weil durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs (JStG 1996, JStErG 1996) für die Zeit des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes kein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht (§ 32 Abs. 4 EStG i. V. mit § 63 Abs. 1 EStG).