Es wurde gefragt, wie die beiden nachfolgend darstellten Sachverhalte, welche die Schlussvermessung von Kreisstraßen durch die Hessische Kataster- und Vermessungsverwaltung (HKVV) betreffen, ustl. rechtlich zu würdigen sind:
1. Ein Landkreis baut im Rahmen der ihm nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes obliegenden Baulastträgerschaft eine Kreisstraße aus oder um. Nach Beendigung der Bauarbeiten beauftragt der Landkreis eine Dienststelle der HKVV mit der „Vermessung zur eigentumsrechtlichen Regelung” (sog. Straßenschlussvermessung).
2. Ein Landkreis hat nach §
Umsatzsteuerliche Beurteilung:
Die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung gelten als gewerbliche Tätigkeit i. S. des UStG. vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG.
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