OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.06.2002
S 7106 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.06.2002 (S 7106 A) - DRsp Nr. 2008/86933

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.06.2002 - Aktenzeichen S 7106 A

DRsp Nr. 2008/86933

§ 2 UStG Umsatzbesteuerung von Leistungen der Kataster- und Vermessensverwaltung; Schlussvermessung von Kreisstraßen

Es wurde gefragt, wie die beiden nachfolgend darstellten Sachverhalte, welche die Schlussvermessung von Kreisstraßen durch die Hessische Kataster- und Vermessungsverwaltung (HKVV) betreffen, ustl. rechtlich zu würdigen sind:

1. Ein Landkreis baut im Rahmen der ihm nach § 41 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes obliegenden Baulastträgerschaft eine Kreisstraße aus oder um. Nach Beendigung der Bauarbeiten beauftragt der Landkreis eine Dienststelle der HKVV mit der „Vermessung zur eigentumsrechtlichen Regelung” (sog. Straßenschlussvermessung).

2. Ein Landkreis hat nach § 41 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Straßenverkehrsgesetzes die Betreuung (Verwaltung und Unterhaltung) der Kreisstraßen - und damit auch die Planungs- und Bauaufgaben - auf das Land Hessen gegen Kostenerstattung übertragen. Nach Beendigung einer Baumaßnahme erteilt hier nun die Straßenverkehrsverwaltung des Landes Hessen der HKVV den Auftrag zur Schlussvermessung.

Umsatzsteuerliche Beurteilung:

Die Leistungen der Vermessungs- und Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung gelten als gewerbliche Tätigkeit i. S. des UStG. vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 UStG.