OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.08.1998
S 1988 A - 39 - St II 24

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.08.1998 (S 1988 A - 39 - St II 24) - DRsp Nr. 2008/81106

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.08.1998 - Aktenzeichen S 1988 A - 39 - St II 24

DRsp Nr. 2008/81106

§ 4 FördG Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz in der Fassung des JStG 1996 auf Anzahlungen; Willkürlichkeit von vor dem 31.12.1996 geleisteten Anzahlungen auf Investitionen, die nach dem 31.12.1996 bzw. 31.12.1998 abgeschlossen werden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a und Nr. 3 a FördG)

Nach Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 29.03.1993 (BStBl. 1993 I S. 279 - ESt-Kartei FördG Karte 4) und R 45 Abs. 5 EStR 1996 liegen Anzahlungen auf Anschaffungskosten nicht vor, soweit eine Vorauszahlung als willkürliche Zahlung und damit als Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO zu werten ist. Eine Vorauszahlung gilt nicht als willkürlich, wenn das Wirtschaftsgut spätestens im folgenden Kalenderjahr geliefert wird. Bei Erwerb eines Gebäudes ist die Willkürlichkeit von Vorauszahlungen auch insoweit nicht anzunehmen, als sie nicht höher als die Zahlungen sind, die nach § 3 Abs. 2 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) im laufenden und im folgenden Jahr voraussichtlich zu leisten wären. Über die Teilbeträge nach § 3 Abs. 2 MaBV hinausgehende Zahlungen können auch dann willkürlich sein, wenn der Bauträger Sicherheit nach § 7 MaBV leistet.