OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.08.2011
S 7300 A - 116 - St 128

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.08.2011 (S 7300 A - 116 - St 128) - DRsp Nr. 2012/80154

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.08.2011 - Aktenzeichen S 7300 A - 116 - St 128

DRsp Nr. 2012/80154

Vorsteuerabzug aus den Veräußerungskosten bei einer Geschäftsveräußerung

Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob und ggf. in welcher Höhe die Umsatzsteuer aus Veräußerungskosten (z. B. Makler- Notars, - Anwalts- und sonstige Beratungskosten) beim Veräußerer als Vorsteuer abziehbar ist, wenn die Veräußerung eines gemischt genutzten Grundstücks als - nicht steuerbare - Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG anzusehen ist.

Nach Abschn. 1.5 Abs. 7 UStAE stellt die Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG kein Verwendungsumsatz i. S. d. § 15 Abs. 2 UStG dar (s. a. EuGH-Urteil vom 22.02.2001 C-408/98, Abbey National plc und BFH-Urteil vom 08.03.2001 V R 24/98, BStBl 2003 II S. 430). Der Vorsteuerabzug aus Veräußerungskosten richtet sich daher im Falle einer Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG danach, in welchem Umfang das Grundstück vor der Veräußerung zur Ausführung von sog. Ausschlussumsätzen i. S. des § 15 Abs. 2 UStG verwendet wurde.

Ich bitte in einschlägigen Fällen entsprechend zu verfahren.

Die Rdvfg. vom 02.04.1996 - S 7300 A - 116 - St IV 21 (USt-Kartei OFD-Ffm. § 15 - S 7300 - Karte 23) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv dargestellt.