OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.09.2008
S 2252a A - 1 - St 219

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.09.2008 (S 2252a A - 1 - St 219) - DRsp Nr. 2008/92998

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.09.2008 - Aktenzeichen S 2252a A - 1 - St 219

DRsp Nr. 2008/92998

Jahresbescheinigung nach § 24c EStG/Jahressteuerbescheinigung;; fehlerhafte Bescheinigungen der Badenia Bausparkasse

Bausparkassen zahlen in der Ansparphase häufig niedrige Guthabenzinsen. Verzichtet der Steuerpflichtige auf die Auszahlung eines Bauspardarlehens und lässt er sich das Guthaben auszahlen, gewähren Bausparkassen in der Regel nachträglich einen Bonus. Die Deutsche Bausparkasse Badenia AG (Badenia AG) weist diesen Bonus als „Badenia Zusatzvergütung” aus.

Die nachträgliche Guthabenverzinsung führt zu Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Es sind Fälle aufgetreten, in denen die Badenia AG die Zusatzvergütung nicht als Kapitalertrag in der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG bzw. der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen hat. Die Bescheinigungen sind insoweit fehlerhaft. Die Zinsabschlagsteuer und den Solidaritätszuschlag hat die Badenia AG hingegen zutreffend von den laufenden Erträgen und der zusätzlichen Guthabenverzinsung einbehalten und entsprechend in den Bescheinigungen ausgewiesen.

Die Berücksichtigung der in der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG bzw. der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesenen Werte führt zu einem zu niedrigen Ansatz der Einnahmen aus Kapitalvermögen bei gleichzeitiger Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen.