OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.09.2015
S 2363 A - 34 - St 212

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.09.2015 (S 2363 A - 34 - St 212) - DRsp Nr. 2015/80576

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.09.2015 - Aktenzeichen S 2363 A - 34 - St 212

DRsp Nr. 2015/80576

Billigkeits-/Nichtbeanstandungsregelung für Fälle, in denen die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber unzutreffende ELStAM bereitstellt; Anwendung von § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG

Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer Störungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung gem. § 39c Abs. 1 Satz 2 EStG die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne von § 38b EStG längstens für die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen. Als „Störungen” in diesem Sinne kommen technische Schwierigkeiten bei Anforderung und Abruf, Bereitstellung oder Übermittlung der ELStAM in Betracht oder eine verzögerte Ausstellung der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug durch das Finanzamt, vgl. Rz. 95 des BMF-Anwendungsschreibens vom 07.08.2013, BStBl 2013 I, 951.