OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.10.2011
S 7316 A - 2 - St 128

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.10.2011 (S 7316 A - 2 - St 128) - DRsp Nr. 2012/80163

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.10.2011 - Aktenzeichen S 7316 A - 2 - St 128

DRsp Nr. 2012/80163

Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG für Betriebsvorrichtungen, die wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind

Der BFH hat mit Urteil vom 14.07.2010 - XI R 9/09, BStBl 2010 II S. 1086 - entschieden, dass für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut werden, der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum vom 10 Jahren gilt.

Der BFH begründet dies damit, dass der Gesetzgeber in § 15a Abs. 1 UStG lediglich eine Differenzierung zwischen Wirtschaftsgütern, für die ein 5-jähriger Berichtigungszeitraum gilt, und Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, für die der 10-jährige Berichtigungszeitraum gilt, vorgenommen hat und keine besondere Regelung für Betriebsvorrichtungen geschaffen hat. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Betriebsvorrichtungen im Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG nicht als selbständige Wirtschaftsgüter mit einem 5-jährigem Berichtigungszeitraum zu behandeln sind, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden oder in das Gebäude zu dessen Herstellung eingefügt sind, weil sie dann nach § 94 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Teil des Grundstücks bzw. Gebäudes sind.