OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.11.2008
S 2221 A - 108 - St 218

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.11.2008 (S 2221 A - 108 - St 218) - DRsp Nr. 2008/92966

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.11.2008 - Aktenzeichen S 2221 A - 108 - St 218

DRsp Nr. 2008/92966

Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG; Ausländische Schulen im Inland

Mit Urteil vom 23.4.2008 - 4 K 10828/03 - hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule auf dem Militärgelände der britischen Streitkräfte im Inland weder als außergewöhnliche Belastungen, noch als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abziehbar sind.

Im Streitfall handelt es sich um eine Einrichtung der „Service children’s education school”, die weltweit u. a. für die Kinder der Angehörigen der britischen Streitkräfte Möglichkeiten der Unterrichtsversorgung bietet. Daneben kann die Schule auch von Kindern besucht werden, deren Eltern - wie im Streitfall - nicht Beschäftigte der britischen Streitkräfte sind. Diese Schule hat den Status einer „ausländischen Schule im Ausland”.