OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.12.2003
G 1300 A - 8 - St II 2.03

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 17.12.2003 (G 1300 A - 8 - St II 2.03) - DRsp Nr. 2008/87319

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 17.12.2003 - Aktenzeichen G 1300 A - 8 - St II 2.03

DRsp Nr. 2008/87319

GewStG; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer; OFD Frankfurt/M. vom 09.12.2002 - Az.: w.o.

Der BFH hat mit Urteil vom 18.09.2003 (X R 2/00, Vorinstanz FG Baden-Württemberg) entschieden, dass die Erhebung der Gewerbesteuer nicht gegen das Grundgesetz verstößt, da sie weder zu einem übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden führt noch eine Verletzung des Gleichheitssatzes darstellt.

Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt nach Auffassung des BFH auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten des EGV. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar.

Das BVerfG hatte zuvor in zahlreichen Entscheidungen die Vereinbarkeit der Gewerbesteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG bejaht. Zuletzt nahm die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 14.02.2001 - 2 BvR 460/93 und 2 BvR 1488/93 - Beschwerden zur Verfassungswidrigkeit der Gewerbesteuer unter Hinweis auf den BVerfG-Beschluss vom 25.10.1977 (BStBl 1978 II S. 125).

Weitere Verfahren sind derzeit weder beim BVerfG noch beim BFH anhängig.

Die Voraussetzungen für das Ruhen etwaiger Rechtsbehelfe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO sind nicht mehr erfüllt. Daher ist, über dazu anhängige Rechtsbehelfe nunmehr zu entscheiden.