BVerfG - Beschluß vom 14.02.2001
2 BvR 460/93
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; GewStG;
Fundstellen:
NJW 2001, 1853
NStZ 2001, 599
Vorinstanzen:
BFH, vom 26.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen IV R 109/90
FG Hamburg, vom 15.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen VII 54/87

Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zur Gewerbesteuer

BVerfG, Beschluß vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 460/93

DRsp Nr. 2004/19969

Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung zur Gewerbesteuer

1. Die Belastung bestimmter selbständiger Tätigkeiten mit der Gewerbesteuer entspricht der Verfassung (BVerfGE 46, 224).2. Die Einordnung der Tätigkeit eines Dispacheurs als gewerbesteuerpflichtig ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; GewStG;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen eines Verfahrens wegen gesonderter Gewinnfeststellung für die Jahre 1978, 1979, 1981 sowie wegen der Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 1978 bis 1982 und 1984 die Frage, ob der als Dispacheur tätige Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat oder ob die Tätigkeit als freiberuflich zu qualifizieren ist.

II. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).