OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.03.2008
S 7106 A - 117 - St 11

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.03.2008 (S 7106 A - 117 - St 11) - DRsp Nr. 2008/92665

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.03.2008 - Aktenzeichen S 7106 A - 117 - St 11

DRsp Nr. 2008/92665

Umsatzbesteuerung der von der öffentlichen Hand betriebenen Krematorien

Behandlung als Betrieb gewerblicher Art (§ 2 Abs. 3 UStG)

Nach den Beschlüssen der Referatsleiter Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder begründet die Tätigkeit der von der öffentlichen Hand betriebenen Krematorien - ungeachtet der bisherigen Verwaltungsauffassung - einen Betrieb gewerblicher Art, wenn nach den landesrechtlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Übertragung der Aufgabe des Betriebs von Feuerbestattungen auf Private besteht.

Nach § 7 des Gesetzes über die Feuerbestattungen vom 15.5.1934 in der in Hessen geltenden Fassung kann es auch privaten Unternehmern genehmigt werden, ein Krematorium zu betreiben. Nach der OFD Kenntnis ist dies auch zumindest einem Betreiber gestattet worden.

Auf Grund der eingangs dargestellten Beschlusslage sind deshalb in Hessen die von der öffentlichen Hand betriebenen Krematorien als Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass die Leistungen der Krematorien entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG der Umsatzbesteuerung unterliegen. Dabei ist der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG anzuwenden. Die geänderte Verwaltungsauffassung ist spätestens ab 1.1.2005 der Umsatzbesteuerung zugrunde zu legen.

Übergangsregelung