OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.03.2011
S 2137 A - 63 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.03.2011 (S 2137 A - 63 - St 210) - DRsp Nr. 2011/80309

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.03.2011 - Aktenzeichen S 2137 A - 63 - St 210

DRsp Nr. 2011/80309

Auswirkungen des § 4 Abs. 5b EStG auf die Zulässigkeit der Bildung von Gewerbesteuerrückstellungen

Nach § 4 Abs. 5b EStG, eingeführt durch das Unternehmenssteuerreformgesetz, ist die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden (§ 52 Abs. 12 S. 7 EStG), nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt hinsichtlich der Bildung von Gewerbesteuerrückstellungen in Steuerbilanzen Folgendes:

Aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die handelsrechtlich zu bildenden Gewerbesteuerrückstellungen auch in der Steuerbilanz auszuweisen und die daraus resultierenden Gewinnminderungen außerbilanziell zu korrigieren.

Entsprechendes gilt auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln und für die § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gilt.

Das Urteil des BFH vom 09.06.1999 - I R 64/97 (BStBl 1999 II S. 656) nach dem die Bildung einer Rückstellung für künftigen Aufwand für den ein steuerliches Abzugsverbot besteht ausgeschlossen ist, ist nicht weiter anzuwenden. Der Hinweis „Abzugsverbot” in H 5.7 Abs. 1 des Einkommensteuerhandbuchs wurde daher ersatzlos gestrichen.