Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 7.2.1990(BStBl 1990 I S. 109) werden öffentliche Zuwendungen zur Kinderbetreuung bisher sowohl bei der Voll- als auch bei der Kurzzeitpflege (Tagespflege) als steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Nr. 11 EStG behandelt, sofern nicht mehr als fünf Kinder betreut werden. Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2008 durch das BMF-Schreiben vom 24.5.2007 überholt.
Bei der Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege vertreten die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nunmehr die Auffassung, dass die laufenden Geldleistungen (hierunter fallen auch Zahlungen nach Maßgabe des § 23 SGB VIII) als steuerpflichtige Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren sind. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel. Steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 liegen nicht vor, da Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäftes erbracht werden, nicht als Beilhilfe qualifiziert werden können (BFH vom 23.09.1998, BStBl 1999 II S. 133).
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