Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Beschäftigungs- und AN-Überlassungsgesellschaften und ähnlichen Körperschaften folgendes:
Unter Beschäftigungsgesellschaften sind Körperschaften zu verstehen, die - ggf. unter Nutzung arbeitsförderungsrechtlicher Instrumente und sonstiger Förderungsmöglichkeiten - die Hilfe für früher arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen insbesondere durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Umschulungen zum Ziel haben.
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