OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.08.2011
S 1978c A - 41 - St 510

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.08.2011 (S 1978c A - 41 - St 510) - DRsp Nr. 2012/80164

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.08.2011 - Aktenzeichen S 1978c A - 41 - St 510

DRsp Nr. 2012/80164

Rückwirkende Begründung einer Organschaft bei Anteilstausch unter Geltung des UmwStG 1995/2002; Anwendung der BFH-Urteile in den Rechtssachen I R 89/09 und I R 111/09

Der BFH hat mit Urteilen vom 28.07.2010 - I R 89/09, BStBl 2011 II, 528 und I R 111/09, BFH/NV 2011, 67-68 eine rückwirkende Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft in Fällen der Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung nach § 20 Abs. 1 S. 2 UmwStG 1995/2002 anerkannt. Er begründet seine Auffassung mit der Regelungslage des § 12 Abs. 3 UmwStG 1995, wonach im Falle der Kapitaleinbringung die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt. Das gelte für jegliche Gewinnermittlungsvorschriften und damit auch für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen. Die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft sei demnach möglich, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger besteht und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres erhalten bleibt.