OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.10.2002
S 0130 A- 21 - St II 42

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.10.2002 (S 0130 A- 21 - St II 42) - DRsp Nr. 2008/82718

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.10.2002 - Aktenzeichen S 0130 A- 21 - St II 42

DRsp Nr. 2008/82718

§ 31a AO Auskunftspflicht der Finanzbehörden gegenüber den Unterhaltsvorschussstellen zur Durchführung des BAföG

In der Vergangenheit haben Finanzbehörden den Unterhaltsvorschussstellen gelegentlich Auskünfte im Rahmen des § 21 Abs. 4 SGB X mit der Begründung verweigert, dass die Unterhaltsvorschussstellen dem Unterhaltsschuldner nicht hoheitlich gegenüberstehen und daher § 21 Abs. 4 SGB X für Auskünfte über den familientemen Elterntel nicht anwendbar sei.

Zum 01.06.2002 ist das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit (BGBl I, 2787) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz ist auch § 31a AO geändert worden. Nach der neuen Fassung des § 31a Abs. 1 AO sind die Finanzbehörden nunmehr verpflichtet, nach § 30 AO geschützte Verhältnisse zu offenbaren, soweit sie für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über die Rückforderung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln oder für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichten Mitteln erforderlich sind.