OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.10.2011
S 1301 A - ES.08 - St 56

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.10.2011 (S 1301 A - ES.08 - St 56) - DRsp Nr. 2011/80577

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.10.2011 - Aktenzeichen S 1301 A - ES.08 - St 56

DRsp Nr. 2011/80577

Vermietung, Selbstnutzung und Veräußerung von in Spanien belegenen Grundstücken

Für die steuerliche Erfassung von Einkünften aus spanischem Grundbesitz bei in Deutschland ansässigen Personen gilt folgendes:

1. Vermietung

Für die nach deutschem Recht zu ermittelnden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien (unabhängig von der deutschen Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung) steht das Besteuerungsrecht sowohl dem Belegenheitsstaat Spanien als auch dem Ansässigkeitsstaat Deutschland zu (Art. 6 Abs. 1 bzw. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchstabe ee DBA-Spanien). Die Doppelbesteuerung wird abweichend von der Mehrzahl der anderen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden. Das gilt auch für Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (vgl. BMF-Schreiben vom 23.03.1982, BStBl 1982 I S. 372) (OFD-Rundverfügung vom 27.04.1982 - S 1301 A - ES.01 - St 58, Kartei DBA, AStG, S 1301 DBA Spanien, Artikel 23 Karte 5).

Im Fall mit Spanien können Verluste in allen offenen Fällen mit anderen Einkünften verrechnet werden (§ 52 Abs. 3 Satz 2 EStG i. d. F. des JStG 2009).