OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.11.2008
S 2353 A - 59 - St 211

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.11.2008 (S 2353 A - 59 - St 211) - DRsp Nr. 2008/92965

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.11.2008 - Aktenzeichen S 2353 A - 59 - St 211

DRsp Nr. 2008/92965

Auswärtstätigkeit, Berücksichtigung von Fahrtkosten nach Ablauf von drei Monaten; Urteil des BFH vom 10.4.2008 - VI R 66/05 - auf Fälle der Dienstreise in Veranlagungszeiträumen vor 2008; (Quelle: OFD Rheinland, Verfügung vom 13.10.2008)

Bis einschließlich VZ 2007 konnten bisher bei einer längerfristigen Dienstreise die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR/km berücksichtigt werden. Aufgrund der Regelung in R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005, wonach die auswärtige Tätigkeitsstätte nach Ablauf von drei Monaten zur (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte wird, waren nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Regelungen zur Entfernungspauschale anzuwenden.