OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.11.2008
S 2400 A - 75 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.11.2008 (S 2400 A - 75 - St 54) - DRsp Nr. 2008/92964

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.11.2008 - Aktenzeichen S 2400 A - 75 - St 54

DRsp Nr. 2008/92964

Einbehalt der Kapitalertragsteuer bei alten Beitragsdepots; Verlustverrechnungsdepots bei Lebensversicherungsunternehmen

Gemäß einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder besteht bei Erträgen aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, nach Einführung der Abgeltungsteuer bei Versicherungsunternehmen eine Pflicht zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer.

Nach § 52a Abs. 1 EStG ist beim Steuerabzug vom Kapitalertrag das Einkommensteuergesetz in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 - und somit auch einschließlich der Regelung des § 43 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b Satz 2 EStG - erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen, soweit sich in den folgenden Absätzen des § 52a EStG nichts anderes bestimmt.

Somit geht die Regelung des § 52a Abs. 1 EStG der Regelung des § 52 Abs. 53 EStG vor. Dementsprechend ist zukünftig bei den o. g. Depots und Geschäften ein Steuerabzug durchzuführen.