OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.11.2008
S 3102 A - 14 - St 119

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 18.11.2008 (S 3102 A - 14 - St 119) - DRsp Nr. 2008/93000

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 18.11.2008 - Aktenzeichen S 3102 A - 14 - St 119

DRsp Nr. 2008/93000

Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach dem Stuttgarter Verfahren; Schätzung des künftigen Jahresertrags

Bei der Wertermittlung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer im sog. Stuttgarter Verfahren ist nach R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR der gewichtete Durchschnittsertrag möglichst auf der Grundlage der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln. Nach dem Erlass vom 26. Oktober 2004 - S 3102 A - 38 - II 52 - sollte es jedoch nicht ausgeschlossen sein, im Einzelfall den Durchschnittsertrag nicht aus den Ergebnissen der drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre, sondern aus dem Betriebsergebnis des laufenden Jahres bis zum Bewertungsstichtag und den Betriebsergebnissen der beiden davor liegenden Wirtschaftsjahre abzuleiten. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn das laufende Wirtschaftsjahr im Besteuerungszeitpunkt nahezu abgelaufen war.