OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.01.2011
S 2145 A - 15 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.01.2011 (S 2145 A - 15 - St 210) - DRsp Nr. 2013/80512

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.01.2011 - Aktenzeichen S 2145 A - 15 - St 210

DRsp Nr. 2013/80512

Ertragsteuerliche Erfassung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG; Verschwiegenheitspflichten nach § 102 AO

Nach einem Beschluss der ESt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder berechtigen berufliche Verschwiegenheitspflichten bei Personen, die zum Kreis der nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO Auskunftsverweigerungsberechtigten gehören, nicht dazu, zu Reisezweck, Reiseziel und aufgesuchtem Geschäftspartner auf die Angabe der Namen von Patienten, Mandanten oder Kunden zu verzichten. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des BMF-Schreibens vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326).