OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.01.2011
S 2284 A - 46 - St 221

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.01.2011 (S 2284 A - 46 - St 221) - DRsp Nr. 2011/80233

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.01.2011 - Aktenzeichen S 2284 A - 46 - St 221

DRsp Nr. 2011/80233

Berücksichtigung der Aufwendungen für eine behindertengerechte Umrüstung eines Pkw als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG

Die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw gehören zu den Anschaffungskosten des Pkw, da die Aufwendungen geleistet werden, um den Pkw in einen für den behinderten Menschen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden. Sie sind - einschließlich der Anschaffungskosten des Pkw - mit den Kilometerpauschbetrag von 0,30 €/km abgegolten, so dass Anschaffungskosten dem Grunde nach nicht zusätzlich als weitere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Der Ansatz eines höheren Kilometerpauschbetrags - der die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung des Pkw berücksichtigt - ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht gewährt werden, vgl. H 33.1 - 33.4 (Fahrtkosten behinderter Menschen).