Beginnt die Steuerbefreiung einer Körperschaft auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KStG). Nach Abschnitt 47 Abs.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung des Abschnitts 47 Abs. 12
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