OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.02.2007
S 1301 A - 38.37 - St 58

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.02.2007 (S 1301 A - 38.37 - St 58) - DRsp Nr. 2008/90920

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.02.2007 - Aktenzeichen S 1301 A - 38.37 - St 58

DRsp Nr. 2008/90920

Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugssteuern nach Artikel 15a Abs. 1 Satz 3 des Abkommens und des Verhandlungsprotokolls vom 18. Dezember 1991 (Vordruck Gre-1)

Gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA) hat ein Grenzgänger seine Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde nachzuweisen. Die dafür vorgesehene „Ansässigkeitsbescheinigung für Grenzgänger zum Zwecke der Ermäßigung der Abzugssteuern nach Art. 15a Abs. 1 Satz 3 des Abkommens und des Verhandlungsprotokolls vom 18. Dezember 1991” muss der Grenzgänger sodann seinem Arbeitgeber vorlegen, um eine Begrenzung der im Abzugswege erhobenen Steuer auf 4,5 v.H. des Bruttobetrages der Vergütungen zu erreichen.

Der entsprechende Vordruck Gre-1 wurde im Jahr 2000 im Hinblick auf die Anwendung von Art. 4 Abs. 4 DBA um Angaben zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme ergänzt und ist seitdem in der neuen Fassung zu verwenden. Gleichwohl werden häufig noch alte Vordrucke verwendet.