OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.05.1998
S 2297 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.05.1998 (S 2297 A) - DRsp Nr. 2008/85014

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.05.1998 - Aktenzeichen S 2297 A

DRsp Nr. 2008/85014

§ 37 EStG Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen bei Durchführung des sogenannten Realsplitting

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt stpfl. Ehegatten können beim Leistenden entweder als agw. Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG oder als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG berücksichtigt werden. Im ersten Fall sind die Leistungen beim Empfänger keine der Besteuerung unterliegenden Einnahmen, im zweiten Fall stellen die Leistungen bei Empfänger Einnahmen i. S. des § 22 Nr. 1a EStG dar (sog. Realsplitting).

Das Wahlrecht zum Realsplittung ist einvernehmlich durch Antrag des Zahlenden und Zustimmung des Unterstützten auszuüben. Während der Antrag des Leistenden auf Abzug der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben jeweils nur für ein Jahr gestellt werden kann, gilt die Zustimmung des Empfängers bis auf Widerruf als erteilt. Erst die Wahlrechtsausübung des Leistenden zum Sonderausgabenabzug führt dazu, daß die beim Empfänger an sich nicht steuerbaren Einnahmen zu stpfl. Einnahmen nach § 22 Nr. 1a EStG umqualifiziert werden.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Unterhaltsleistungen beim Empfänger bereits bei der Festsetzung von Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind.