Eine Betriebsvermögensmehrung durch Schulderlass kann nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen
einer unternehmensbezogenen Sanierung
oder auch
einer unternehmerbezogenen Sanierung
als Sanierungsgewinn gemäß § 3 Nr. 66 EStG (a.F.) steuerfrei sein.
Die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns bewirkt auch, dass vorhandene Verlustvorträge nach § 10d EStG oder §
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