OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.06.2007
S 2121 A 14 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.06.2007 (S 2121 A 14 - St 210) - DRsp Nr. 2008/91370

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.06.2007 - Aktenzeichen S 2121 A 14 - St 210

DRsp Nr. 2008/91370

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Kindertages- und Vollzeitpflege; BMF-Schreiben vom 24.05.2007(BStBl 2007 I S. 487)

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für in der Kindertagespflege und in der Vollzeitpflege vereinnahmte Gelder Folgendes:

1. Kindertagespflege

Bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) soll eine Tagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Die Kindertagespflege erfolgt im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen. Betreut die Tagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, da sie vorrangig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist.