Es ist die Frage gestellt worden, ob eine gleichmäßige Verteilung degressiver Leasingraten nach den Grundsätzen des BFH-Urt. v. 12.8.1982 (BStBl II S. 696) auch dann in Betracht kommt, wenn die degressiven Leasingraten einmalig wegen Zinskonversion angepasst werden können.
Hierzu vertrittt die OFD folgende Auffassung:
Aus Sicht des Leasingnehmers ist das Leasinggeschäft ein schwebender Vertrag, der nach den Grundsätzen über die Bilanzierung schwebender Geschäfte grundsätzlich nicht zu bilanzieren ist. Wenn und soweit jedoch im Zusammenhang mit dem Leasinggeschäft Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vorliegen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, ist gem. § 8 Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
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