OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.07.2006
S 2284 A - 52 - St 216

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.07.2006 (S 2284 A - 52 - St 216) - DRsp Nr. 2008/90296

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.07.2006 - Aktenzeichen S 2284 A - 52 - St 216

DRsp Nr. 2008/90296

Steuerliche Beurteilung von Aufwendungen für Augenoperationen mittels Laser

Steuerpflichtige unterziehen sich zunehmend Augen-Laser-Operationen, um ihre Sehschwäche dauerhaft auszugleichen, und machen die Aufwendungen hierfür als Krankheitskosten nach § 33 EStG geltend.

In diesem Zusammenhang wurde die Frage gestellt, ob ein Nachweis der Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen durch ein vor der Operation ausgestelltes amtsärztliche Attest gefordert werden soll.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt der Begriff der Krankheit einen anormalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand voraus, der den Betroffenen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen derart beeinträchtigt, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Krankheitskosten sind Aufwendungen, die entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglicher zu machen und ihre Folgen zu lindern. Sie erwachsen regelmäßig zwangsläufig, weil sich der Steuerpflichtige ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann.