Es war zweifelhaft, ob und inwieweit Umsätze für ärztliche Leistungen von Krankenhäusern, die nicht die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG in Anspruch nehmen können, der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG unterliegen.
Der BFH hat zur Abgrenzung dieser beiden Vorschriften in seinem bisher amtlich nicht veröffentlichten Urteil vom 18.03.2004, V R 53/00 (BFH-NV 2004 S. 1051), zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der ärztlichen Heilbehandlung durch Krankenhäuser Folgendes ausgeführt:
1.1
Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei.
1.2
Nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG sind die mit dem Betrieb der Krankenhäuser, Diagnosekliniken und anderen Einrichtungen der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt worden sind.
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