OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.08.2015
S 2365 A - 32 - St 212

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.08.2015 (S 2365 A - 32 - St 212) - DRsp Nr. 2015/80520

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.08.2015 - Aktenzeichen S 2365 A - 32 - St 212

DRsp Nr. 2015/80520

Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015; Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrags und von Familienleistungen zum 01.01.2015; Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag sowie der Unterhaltshöchstbetrag sind durch das am 22.07.2015 in Kraft getretene Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen ( BGBl 2015 I, S. 1202) bereits mit Wirkung ab 2015 erhöht worden. Hierdurch ergeben sich u. a. folgende - auch rückwirkende - Änderungen, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugs und des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens 2015 wie folgt zu berücksichtigen sind:

1. Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b EStG)

(aktuell: 1.308;- € für das erste Kind)

  • Anhebung ab 1. Januar 2015 um 600;- € auf 1.908;- €

  • sowie Erhöhung um 240;- € für jedes weitere zum Haushalt gehörige Kind.

Hinweis zur Berücksichtigung im Lohnsteuerermäßigungsverfahren: