OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.11.2008
S 2400 A - 65 - St 54

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 19.11.2008 (S 2400 A - 65 - St 54) - DRsp Nr. 2008/92962

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 19.11.2008 - Aktenzeichen S 2400 A - 65 - St 54

DRsp Nr. 2008/92962

Verfahren zur Entlastung von Kapitalertragsteuer für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen;; Missglückte Abstandnahme vom Steuerabzug in den Fällen des § 44a Abs. 7 und Abs. 8 EStG

Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger im Fall des § 44a EStG dem nach § 44 Abs. 1 EStG zum Steuerabzug Verpflichteten den Freistellungsauftrag oder die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Abs. 4 oder 5 EStG erst in einem Zeitpunkt vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, so ist auf Antrag des nach § 44 Abs. 1 EStG zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Abs. 1 EStG) insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen, § 44b Abs. 5 Satz 1 EStG.

Unter Bezugnahme auf eine Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt folgendes:

Macht der Schuldner der Kapitalerträge von der Möglichkeit der Änderung der Kapitalertragsteueranmeldung nach § 44b Abs. 5 keinen Gebrauch, hat auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, die Erstattung der Kapitalertragsteuer vorzunehmen.