OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.07.1998
S 0177 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.07.1998 (S 0177 A) - DRsp Nr. 2008/86343

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.07.1998 - Aktenzeichen S 0177 A

DRsp Nr. 2008/86343

§ 5 KStG Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland

Grundsätzlich kann jeder steuerbegünstigte Zweck auch im Ausland verwirklicht werden, es sei denn, die Förderungsmaßnahmen sind nur auf das Inland beschränkt (z. B. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, vgl. Nr. 18 der An. 7 zu R 111 Abs. 5 EStR).

Die Zweckverwirklichung im Ausland ist dem Grunde nach weder für die Steuerbefreiung noch für den Spendenabzug schädlich. Eine Förderung der Allgemeinheit i. S. von § 52 AO setzt nicht voraus, daß die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugute kommen. Erforderlich ist nur, daß die Verwirklichung im Ausland positive Rückwirkung auf das Inland hat oder sich zumindest nicht zum Nachteil für die Bundesrepublik Deutschland auswirkt. In jedem Fall muß aber die Förderung durch eine inländische Körperschaft vorgenommen werden.