In der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG sind die Gegenstände verzeichnet, deren Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb oder Vermietung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Hierunter fallen nach Nr. 51 der Liste Rollstühle und andere Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung aus Position 87.13 des Zolltarifs.
Gehhilfen/Rollatoren waren bisher dieser begünstigten Position des Zolltarifs zugewiesen worden.
Durch Verordnung der Kommission Nr. 729/2004 der EU-Kommission vom 15. April 2004, veröffentlicht am 7. Mai 2004 im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 173, wird geregelt, dass sog. Gehhilfen/Rollatoren in die Position 8716 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, d.h. zolltariflich liegt ein „anderes nicht selbstfahrendes Fahrzeug” vor. Für Waren dieser Position ist somit nicht mehr der ermäßigte Umsatzsteuersatz, sondern der allgemeine Umsatzsteuersatz anzuwenden.
Auch Gehhilfen aus anderen Materialien als aus „Aluminium-Rohrrahmen”, wie z.B. aus Stahl sind in Position 8716 einzureihen.
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