Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre (bei Veräußerungen ab Veranlagungszeiträumen 1999) beträgt, private Veräußerungsgeschäfte, die der Besteuerung zu unterwerfen sind.
Wird zuvor aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommener Grund und Boden veräußert ist stets zu prüfen, ob durch den Veräußerungsvorgang ein steuerlich relevanter Sachverhalt verwirklicht worden ist Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Enmahmevorgang ein die Zehnjahresfrist in Gang setzendes Ereignis ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG).
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