OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.07.2007
S 2135 A - 8 - St 210

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.07.2007 (S 2135 A - 8 - St 210) - DRsp Nr. 2008/91352

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.07.2007 - Aktenzeichen S 2135 A - 8 - St 210

DRsp Nr. 2008/91352

Ertragsteuerliche Auswirkungen der Veräußerung von Grundstücken nach der Entnahme aus oder der Einlage in ein land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen; BMF-Schreiben vom 05.10.2000(BStBl 2000 I S. 1383) Hinweis: die angegebenen Randziffern beziehen sich auf das BMF-Schreiben vom 05.10.2000, ESt-Kartei § 23 Karte 6

1. Allgemeines

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre (bei Veräußerungen ab Veranlagungszeiträumen 1999) beträgt, private Veräußerungsgeschäfte, die der Besteuerung zu unterwerfen sind.

2. Privates Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 EStG nach einer Entnahme von Grund und Boden

Wird zuvor aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommener Grund und Boden veräußert ist stets zu prüfen, ob durch den Veräußerungsvorgang ein steuerlich relevanter Sachverhalt verwirklicht worden ist Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Enmahmevorgang ein die Zehnjahresfrist in Gang setzendes Ereignis ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG).