§ 13 Abs. 4 EStG ersetzt ab dem 01.01.1999 ohne zeitliche Beschränkung die Übergangsregelung des § 52 Abs. 15 EStG a.F., für die über den 31.12.1998 hinaus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen zugeordneten Wohnungen in denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Unter diese Vorschrift fallen insbesondere Wohnungen in Burgen, Schlössern oder Herrenhäusern, die nach landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmaler sind und vom Betriebsleiter oder Altenteiler bewohnt werden. Nicht ausreichend ist regelmäßig, dass nur einzelne Gebäudeteile ein Baudenkmal darstellen.
Die Zuordnung einer Wohnung zum notwendigen Betriebsvermögen setzt voraus, dass die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe und Ausgestaltung des Wohngebäudes nicht überschritten ist, § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG. Bei Wohnungen in Schlössern, Burgen und Herrenhäusern gilt die widerlegbare Vermutung, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist.
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