Die Steuerbefreiung nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG a.F., die für nach dem 31.12.1986 entstandene Entnahmegewinne gilt, ist mit Wirkung ab 1.1.1999 zeitlich unbefristet in § 13 Abs. 5 EStG übernommen worden. Sie stellt den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden steuerfrei, der dadurch entsteht, dass auf ihm die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird. Der Entnahmegewinn ist auch dann steuerfrei, wenn der vor der Bebauung zu betrieblichen Zwecken genutzte Grund und Boden erst nach dem 31.12.1986 angeschafft worden ist.
Die Vorschrift setzt die Errichtung einer Wohnung voraus, gefordert wird aber nicht die Bebauung mit einem Wohnhaus. Soweit der Entnahmegewinn nicht auf den Grund und Boden, sondern auf die mit dem Grund und Boden in Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter wie Platzbefestigungen, verwendete Altbausubstanz oder Grünanlagen entfällt, kommt die Steuerfreiheit nicht zum Tragen.
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