OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.08.1997
S 2252 A

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.08.1997 (S 2252 A) - DRsp Nr. 2008/84632

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.08.1997 - Aktenzeichen S 2252 A

DRsp Nr. 2008/84632

Behandlung von Bausparverträgen mit Optionstarifen

Verschiedene Bausparkassen bieten Bauspartarife (sog. Optionstarife) an, die folgende Besonderheiten aufweisen:

  • Das Bausparguthaben wird nur mit 2,5 v. H. jährlich verzinst, und zwar auch nach der Zuteilung.

  • Zusätzlich wird ein jährlicher Bonus von bis zu 1,5 v. H. gewährt, der einem Sonderkonto gutgeschrieben wird, das seinerseits wieder verzinst und bei der Auszahlung der Bausparsumme oder Rückzahlung des Bausparguthabens zusätzlich ausgezahlt wird.

  • Die Bausparkasse ist berechtigt, bei Kündigung des Bausparvertrages vor Ablauf der Mindestsparzeit von 48 Monaten den Bonus bei Rückzahlung des Guthabens einzubehalten; im Falle der vorzeitigen Auflösung des Bausparvertrages wird der Bonus nur einbehalten, wenn der Bausparvertrag steuer- und prämienschädlich gekündigt wird.

Verträge, die solche oder vergleichbare Regelungen enthalten, sind einkommensteuerrechtlich wie folgt zu behandeln: